Der Tageswert bzw. Tagespreis ist gleich dem Wert eines Wirtschaftsgutes am betreffenden Tag; Preis, der für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut am betreffenden Tag zu bezahlen wäre.
Tageswert (Tagespreis, Zeitwert) ist der Geldbetrag, zu dem ein Gut an einem bestimmten Tag auf dem Absatz- oder Beschaffungsmarkt gehandelt wird. Er wird für die Kostenermittlung benötigt, kann aber auch handels- und steuerrechtlich bedeutsam sein.
Börsenpreis oder Marktwert (Marktpreis) eines Wirtschaftsgutes an einem bestimmten Bewertungsstichtag.
Wert eines Gutes, der am Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzielen wäre. Der Begriff ist identisch mit dem steuerlichen Begriff „gemeiner Wert“ und dem handelsrechtlichen Begriff „Zeitwert“.
ist im Rahmen der Bewertung der Wiederbeschaffungspreis eines Vermögensgegenstandes am Abschlußstichtag (Bilanzstichtag). Es kann sich um den Börsen- oder den Marktpreis handeln.
Unter Tageswert versteht man den Wert, der einem Wirtschaftsgut an einem bestimmten, festgelegten Tag beizumessen ist. Dieser Wert wird vom Markt abgeleitet; dabei kann er sowohl vom Beschaffungsmarkt (Wieder Beschaffungspreis am Bewertungsstichtag) als auch vom Absatzmarkt (Verkaufspreis am Bewertungsstichtag) abgeleitet werden. Der Tageswert wird im derzeit gültigen Handelsrecht mit Hilfe des niedrigen beizulegenden Wertes im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen praktiziert (§§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 AktG 1965). Bei Passiva muß nach § 156 AktG 1965 der Tageswert angesetzt werden, sofern er über dem nominellen Wert liegt (Ausnahme bei Rentenverpflichtungen, die zu ihrem Barwert anzusetzen sind).
Im derzeit gültigen Ertragsteuerrecht wird der Tageswert mit Hilfe des (niedrigeren) Teilwerts (§ 6 Abs. 1 EStG) verwirklicht. Im Gegensatz zum Handels und Ertragsteuerrecht werden für die substanzsteuerliche Vermögensermittlung auch höhere Tageswerte für die Bewertung zugrund egelegt; dabei sind Grundsätzlich der gemeine Wert nach § 9 BewG im Sinne eines am Absatzmarkt erzielbaren Preises sowie für Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, der Teilwert nach § 10 BewG und für das land und forstwirtschaftliche Vermögen der Ertragswert nach § 36 BewG maßgebend.
Auch: Zeit-, Markt-, Gegenwarts-, heutiger Wert u. ä. Wert, der einem Vermögensgegenstand - Wertpapier, Devise, Derivat usw. - auf Grund seines laufenden Preises am Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt beizulegen ist. Kann für die Bewertung in der Bankbilanz von Bedeutung sein. Bestimmt Gewinne oder Verluste aus kurzfristigen bzw. spekulativen Geschäften.
Zeitwert
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