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Überfremdung

Kauf größerer Kapitalanteile einer Unternehmung durch einen oder mehrere Interessenten mit dem Ziel, maßgeblichen Einfluß auf die Unternehmung zu gewinnen. Eine gewisse Überfremdung kann schon bei Vorliegen der Sperrminorität gegeben sein. Durch Emission von Mehrstimmrechtsaktien oder vinkulierten Aktien soll die Möglichkeit einer Überfremdung ausgeschaltet werden. Als weitere Möglichkeit bietet sich die Stimmrechtsbeschränkung der Aktionäre.

1. Starke Übernahme von Kapitalanteilen einer Unternehmung durch aussenstehende, der Verwaltung nicht genehme Kapitaleigner oder bei einer Familienunternehmung der dominierenden Inhaberfamilie nicht genehme bzw. nicht nahe stehende Kapitaleigner, die Einfluss auf die Unternehmung gewinnen wollen. Ersteres wird von Banken, vor allem durch die Grossbanken, durch genaue Kontrolle der Transaktionen in ihren Aktien und ggf. Entgegenwirken bei einer solchen Entwicklung, dazu z. T. durch Einführung eines Höchststimmrechts in der HV zu vermeiden gesucht. Soweit es sich um Nichtbank- bzw. Familienunternehmen handelt, ersuchen diese oft bei solchen Anlässen Banken um Mithilfe bei der Überfremdungsabwehr; dies geschieht dann meist dadurch, dass die angesprochenen Banken i. d. R. vorübergehend - Beteiligungen übernehmen, also durch ihre Beteiligungspolitik aktive Industriepolitik betreiben. Derartige Vorgänge werden in der Öffentlichkeit oftmals kritisiert.
2. Starkes Eindringen ausländischen Kapitals bzw. Einflusses in inländische Unternehmen und Banken durch Übernahme wesentlicher Beteiligungen bzw. hoher Stimmrechtsanteile. Derartige Vorgänge sind heute in einer Weltwirtschaft, die durch enge ökonomische Verflechtungen der Staaten und oft gewaltige Grenzen überschreitende Transaktionen gekennzeichnet ist, weder zu vermeiden noch von vornherein schädlich. Im Gegenteil fördern sie u. U. die internationale Arbeitsteilung. Gleichwohl wird in vielen Staaten nennenswerte Verbreitung solcher Vorgänge negativ beurteilt und führt dann zu Gegenwirkungen, also einer Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Teilw. werden auch inländische grosse Banken ersucht, durch Übernahme von Beteiligungen in solcherart von Überfremdung »bedrohten« Unternehmen den Auslandseinfluss zu verhindern bzw. eng zu begrenzen.

Außenwirtschaftsrechtliche Bez. für die Zunahme des Einflusses Gebietsfremder auf gebietsansässige Unternehmen. Ü. kann auf dem Wege des Kaufs von (Sperroder Mehrheits-)Kapitalanteilen (Aktienpakete von AGs; Gesellschafteranteile von GmbHs) zustande kommen. Die Möglichkeiten einer Ü. können durch die Emission von Mehrstimmrechts-Aktien oder vinkulierten Namensaktien eingeschränkt werden; auch durch die Stimmrechtsbeschränkung (gem. §§ 134 und 139 AktG) der Aktionäre.

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