Umwandlungsformen
Ablösung der vorhandenen Unternehmensform über. Liquidation und Bildung einer neuen Rechtsform. Umwandlung
Umwandlung
Siehe auch: Umwandlung
Umgründung bedeutet Wechsel der Unternehmensform durch Liquidation des bisherigen Unternehmens und Einzelübertragung aller Vermögensteile und Schulden im Gegensatz zur Umwandlung im engeren Sinne, bei der der Wechsel der Unternehmensform durch Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird. Umgründung ist vorgeschrieben bei einem Wechsel einer Einzelfirma in eine Personenhandelsgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft,
Personenhandelsgesellschaft in eine Einzelfirma (Ausnahme § 142 HGB) oder bergrechtliche Gewerkschaft,
aufgelösten Personenhandelsgesellschaft in eine» AG, KGaA oder GmbH (§ 40 UmwG).
Umgründung kann aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Motiven erfolgen, insbesondere zur Erweiterung der Finanzierungsbasis, aus Gründen der Haftungsbeschränkung und bei Erbfolge. Kosten und steuerliche Belastung sind bei Umgründung in der Regel wesentlich höher als im Fall der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Neben der Umwandlung von Unternehmen eine weitere Form des Wechsels der Rechtsform, auch von Banken. Die umzuwandelnde Unternehmung wird hierbei nach einer Liquidation neu gegründet oder es erfolgt eine Übertragung auf ein bestehendes Unternehmen durch Einzelrechtsnachfolge. Soweit bei Bankenumgründungen ein neuer Rechtsträger entsteht, ist eine neue Geschäftsbetriebserlaubnis der BaFin erforderlich.
(österreichisches Recht). Der Begriff Umgründung umfasst sämtliche Massnahmen der Umstrukturierung von Gesellschaften, also Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung/Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung (vgl. § 202 öUGB sowie das öUmgrStG, das die entsprechenden steuerrechtlichen Begleitvorschriften enthält).
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