geschützte Berufsbezeichnung, die mit der "Verordnung über den Zusammenschluss auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungsund Treuhandwesens" vom 23.3. 1943 (RGB1. I, S. 157) an die Stelle der früheren Bezeichnung "Vereidigter Bücherrevisor" getreten ist. Mit Inkrafttreten der Wirtschaftsprüferordnung am 1. 11. 1961 wurde der Zugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers zunächst geschlossen. Bis Ende des Jahres 1968 konnte ein Antrag auf Zulassung zu einer Übergangsprüfung zum Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Im Rahmen der Neufassung des Bilanzrechts durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 wurde die Berufsbezeichnung des "vereidigten Buchprüfers" wieder aufgenommen. Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind berechtigt, die Pflichtprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgrosser Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchzuführen (§ 319 Abs. 1 HGB). Die Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Prüfungsmodalitäten von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften sind in den §§ 128 ff. WPO geregelt.
Mit der »Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs und Treuhandwesens« vom 23. 3. 1943 (RGBl. S. 157) eingeführte Berufsbezeichnung für die früheren »vereidigten Bücherrevisoren«, deren Tätigkeit damit fortan nicht mehr den Bestimmungen der GewO unterlag. Seit dem Inkrafttreten der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist ein Zugang zum Beruf des vBP nicht mehr möglich; Anträge auf Zulassung zu einer Über-gangsprüfung als Voraussetzung für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer (WP) konnten noch bis zum 31. 12. 1968 gestellt werden. Die Verordnung über eine Übergangsprüfung für vBP ist durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 14.
3. 1979 (BGB1. IS. 351) als gegenstandslos aufgehoben worden. Die Berufsbezeichnung »vereidigter Buchprüfer« ist gemäß § 132 a StGB geschützt. Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben der vBP gehören Prüfungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen; eine weitere gesetzlich zugewiesene Aufgabe ist die Prüfung der Bilanz gemäß §§ 3, 4 KapErhG, sofern es sich um eine GmbH handelt. Der vBP ist gemäß § 3 StBerG ebenso wie der Steuerberater (StB), Steuerbevollmächtigte (StBv), Wirtschaftsprüfer (WP) und Rechtsanwalt (RA) zur uneingeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und außerdem berechtigt, als Prozeßbevollmächtigter vor den Finanzgerichten aufzutreten; als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundesfinanzhof ist der vBP durch das BFH-Entla-stungsgesetz vom8. Juli 1975 (BGBl. S. 1861 bzw. BGBl. 1980, S. 1174) ausgeschlossen.
Eine in § 128 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorgesehene Berufsbezeichnung nach einer bestandenen Berufsprüfung, die dazu befähigt, nur bestimmte Prüfungen von Jahresabschlüssen durchführen zu können. Letztmalig konnte die berufliche Qualifikation im Jahr 2004 erworben werden. Mit der Novelle der WPO ist der Berufsstand der vereidigten Buchprüfer geschlossen worden, d.h. es werden keine neuen Berufsangehörigen mehr bestellt. Die bisher qualifizierten Berufsangehörigen können entweder über eine vereinfachte Prüfung die Wirtschaftsprüferqualifikation erwerben oder den Titel weiterführen.
Wirtschaftsprüfer
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