Kennzeichen insbesondere privater Versicherungen zur Erreichung eines Risikoausgleichs. Alle in einer Versicherung zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossenen Individuen zahlen (laufend) eine bestimmte versicherungsmathematisch (nach dem Gesetz der großen Zahl) begründete Prämie zur monetären Bewältigung eines eventuellen Schadensfalles. Die Höhe der Prämie richtet sich dabei nach dem Risiko, mit dem der Einzelne die Versichertengemeinschaft belastet.
In der Gesundheitswirtschaft: insurance principle
Gemeinsames Strukturprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV erwerben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen grundsätzlich erst mit der Beitragszahlung. In der GKV besteht ein Anspruch auf Leistungen bereits, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Während die notwendige Mittelaufbringung in der GKV nach dem Solidaritätsprinzip erfolgt, ist die Beitragszahlung in der PKV nach dem Äquivalenzprinzip ausgestaltet.
dem Bereich der Individualversicherung (Privatversicherung) entlehnt und für die Sozialversicherung fruchtbar gemacht. Nach dem Versicherungsprinzip werden Versicherte, die weitgehend gleichen Gefahren ausgesetzt sind (Risiken), in Versicherungsgemeinschaften zusammengefasst. Beim Eintritt des Versicherungsfalls (z. B. Unfall) deckt die Versicherungsgemeinschaft die Schadensfolgen durch entsprechende Leistungen (Geldoder Sachleistungen). Die Schadensfolgen trägt der Versicherte nicht allein. Die Leistungen der Versicherung sind an Gegenleistungen geknüpft. Die Gegenleistung (Beiträge) dienen der Finanzierung der Versicherung. Für das Versicherungsprinzip entscheidend ist, dass die Höhe des Beitrags so zu bemessen ist, dass das Beitragsaufkommen insgesamt genügt, um die erwarteten Schadensfälle regulieren zu können. Die Höhe der Beiträge des einzelnen Versicherten wird bestimmt von dem Umfang seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung im Schadensfall und von der Höhe des Risikos, das der jeweilige Versicherte in die Versicherungsgemeinschaft einbringt. Die Beitragshöhe entspricht nach dem Versicherungsprinzip dem speziellen Risiko des einzelnen Versicherten (versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip). Die Sozialversicherung ging vom Versicherungsprinzip aus, hat es aber in entscheidenden Punkten modifiziert: (1) In der Sozialversicherung wird in den meisten Fällen die Versicherungsgemeinschaft nicht freiwillig, sondern zwangsweise gebildet. Es genügt das Vorliegen bestimmter Tatbestände, um eine Versicherungspflicht zu begründen. Damit wird das Prinzip der privaten Selbsthilfe als wesentliches Kennzeichen der Individualversicherung zurückgedrängt. (2) In der Sozialversicherung wird regelmässig nicht nur ein bestimmter Kreis von Versicherten zwangsweise in einer Versicherung zusammengeschlossen, sondern gleichzeitig wird regelmässig auch Personen, die ausserhalb des Kreises stehen, der Zutritt zum Kreise der Versicherten verwehrt oder zumindest erheblich erschwert bzw. an bestimmte Bedingungen geknüpft. (3) Bei der Aufbringung der Mittel für die Schadensregulierung berücksichtigt die Sozialversicherung oftmals die soziale Lage der Versicherten. Damit wird das wesentliche Kennzeichen der Individualversicherung, nämlich das Vorherrschen des versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips, durchbrochen. Der Sozialversicherung kommt neben der Aufgabe des Risikoausgleichs oftmals auch die Aufgabe der sozialen Umverteilung zu. Deshalb sind Leistungen der Versicherung fallweise beitragsunabhängig. (4) In einzelnen Zweigen der Sozialversicherung beteiligt sich der Staat durch die Zahlung eines Bundeszuschusses an der Mittelaufbringung, bzw. er garantiert die Zahlungsfähigkeit der Versicherung. Literatur: Winterstein, H., Prinzipien der sozialen Sicherung, in: WiSt, 5. Jg. (1976), S. 433 ff.
Versicherungsverträge werden abgeschlossen, um bestimmte, nicht vorhersehbare Risiken, wie die Haftpflicht, einen Unfall oder die Betriebsunterbrechung, durch Zahlung von Prämien auf ein Versicherungsunternehmen zu übertragen. Die Risiken werden durch die Prämien in Kosten umgewandelt und sind damit für den Versicherten kalkulierbar. Die wirtschaftlichen Folgen halten sich so in Grenzen. Dabei haben die beiden Vertragsparteien bestimmte Pflichten einzuhalten. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. Für die Versicherungsgesellschaften gilt zusätzlich das Versicherungsaufsichtsgesetz. Dort sind die Rechtsformen der Versicherer festgelegt und zudem bestimmte Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb und die finanziellen Grundlagen.
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