Hauptzollämter können nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Antrag generell die Vorausanmeldung von Waren bei der Ausfuhrzollstelle zulassen. Der dazu vom Hauptzollamt zugelassene Ausführer muß vertrauenswürdig sein, ständig zahlreiche Sendungen ausführen, den gesamten Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet abwickeln und die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen gewährleisten.
Beim Verfahren der Vorausanmeldung hat der Ausführer der Ausfuhrzollstelle in der Ausfuhrkontrollmeldung lediglich zu versichern, daß er zur Vorausanmeldung zugelassen ist. Er muß der Ausfuhrzollstelle jedoch spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres anzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren aufgrund einer Zulassung zur Vorausmeldung versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst im Laufe dieses Zeitraumes, so muß er eine entsprechende Anzeige spätestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder Verladen erstatten.
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