ist Teil III der Einfuhrliste und umfaßt Warenpositionen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik mit den für die verschiedenen Waren notwendigen Informationen zur Abwicklung bzw. Regulierung des Außenhandels, insbesondere den Genehmigungspflichten. Zur schnelleren Handhabung und Auffindung der einzelnen Warennummern ist ihr ein Inhaltsverzeichnis mit Angaben zu den Teilabschnitten der Liste vorangestellt. Einzelne Warenpositionen sind vielfach in fünfspaltigen Aufstellungen erfaßt:
Spalte 1 enthält die jeweilige acht-bzw. neunstellige Codenummer (Warennummer) des Gemeinsamen Zolltarifs.
Spalte 2 enthält die jeweilige Warenbezeichnung im Klartext.
Spalte 3 klärt die amtliche Zuständigkeit, und zwar:
Ziffer 01-20: das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), vertreten durch das Bundesausfuhramt (BAFA) und das Bundesamt für Wirtschaft (BAW);
Ziffer 51-60: das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML), vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF).
Spalte 4 skizziert die Genehmigungs oder Lizenzerfordernisse, und zwar durch Symbole: signalisiert Genehmigungserfordernis, wenn das Ursprungsland nicht in der Länderliste AB genannt ist, signalisiert generell Genehmigungserfordernis, kennzeichnet die Waren, für die Einfuhrlizenzen nach EU-Recht erforderlich sind.
Spalte 5 enthält verbindliche Bemerkungen wie:
U: Ursprungszeugnis ist erforderlich; UE: Ursprungserklärung des Lieferanten genügt;
MO: gemeinsame Marktorganisation nach EU-Recht findet Anwendung; EEG: gemeinschaftliche Einfuhrüberwachung, eine Einfuhrerklärung wird benötigt;
EE: nationale Einfuhrüberwachung, eine Einfuhrerklärung wird benötigt; EKM: eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen.
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