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Werbekosten

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie dürfen bei den jeweiligen Einkunftsarten abgezogen werden, zu denen sie gehören und mindern damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. § 9a EStG enthält Pauschbeträge für bestimmte Werbungskosten, die unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Werbungskosten ohne jegliche Nachweise in Anspruch genommen werden können.

Werbekosten (nicht zu verwechseln mit den Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn) umfassen:
(1) Kosten für die in der Werbeabteilung beschäftigten Personen und dort benötigten Sachwerte;

(2) Kosten für Entwurf und Herstellung von Werbemitteln im eigenen Betrieb;

(3) Kosten für Werbemittel aus fremden Betrieben (Drucksachen, Kinowerbung, TV-Werbung, Werbegeschenke);

(4) Kosten für den Einsatz von Werbemitteln
- Gebühren für Inserate, Filme, Rundfunk- und Fernsehsendungen,
- Mieten für Plakatsäulen, -wände, Giebelwände,
- Energiekosten für Leuchtreklame, Schaufenster- und Raumbeleuchtung,
- Postgebühren für Werbesendungen;

(5) anteilige Gemeinkosten für die Werbeabteilung (Verwaltung, Rechnungswesen, Steuern, Raum-, Beleuchtungs-, Heizungs-, Reinigungskosten).


Beispiel:
Werbekosten sind in Analogie zur Vorgehensweise der stufenweisen Fix-kostendeckungsrechnung (SFD) auf die Einzelerzeugnisse, Erzeugnisgruppen, Bereiche und die Gesamtunternehmung zu verteilen:

- Werbekosten für ein einzelnes Produkt sind Erzeugnisfixkosten (TV-Spot für ein Waschmittel, ein Getränk, einen Schokoriegel);

- Werbekosten für eine Produktgruppe sind Erzeugnisgruppenfixkosten (Pflanzenschutzmittel von Hoechst, "damit wächst, was wachsen soll", Tierfuttermittel von Schaumann bringen "Erfolg in den Stall");

- Werbekosten für einen Betriebsbereich sind Bereichsfixkosten (Pharmazeutika-Werbung von Schering, Nutzfahrzeugwerbung bei Daimler Chrysler);

- Werbekosten für das gesamte Unternehmen sind Unternehmens fixkosten (Tag der offenen Tür in einem Baumarkt, Zeppelinflug mit Firmenemblem, Imagewerbung).

umfassen die Kosten für folgende Tätigkeiten:

1. Kosten für die in der Werbeabteilung beschäftigten Personen und benötigten Sachwerte

2. Kosten für die Herstellung von Werbemitteln in fremden Betrieben

3. Kosten für die Herstellung von Werbemitteln im eigenen Betrieb

4. Kosten für den Einsatz von Werbemitteln (z.B. Kosten für Inserate, Außenwerbung, Postversand)

5. anteilige Gemeinkosten für die Werbeabteilung.

Werbekosten sind in der Regel betriebsbedingter Aufwand und werden in der Kontenklasse 4 des Kontenrahmens verbucht. In Betrieben mit eigener Werbeabteilung werden die Werbekosten auf der Kostenstelle »Werbung erfaßt. Die Werbekosten werden auf diejenigen Erzeugnisse verrechnet, für die Werbung gemacht wurde. In Betrieben ohne Werbeabteilungen erfolgt die Verrechnung der Werbekosten über andere Kostenstellen des Vertriebs.

Werbeziele, Vertriebs­kosten

(Werbeaufwand, Werbeaufwen­dungen): In der Betriebswirtschaft die innerhalb eines Werbebudgets für die Planung, Herstel­lung, Streuung und Verwaltung sachlicher Wer­bemittel einschließlich der dabei anfallenden Per­sonalkosten angesetzten Aufwendungen, die ein werbungtreibendes Unternehmen insgesamt für werbliche Zwecke macht.

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