berechtigt den Kreditgeber, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Kreditvertrag durch Erklärung gegenüber dem Schuldner den Zins jederzeit mit sofortiger Wirkung zu senken oder anzuheben. Die Klausel wird insbesondere von Sparkassen bei Hypothekarkrediten praktiziert, die durch Spareinlagen, welche kurzfristigen Schwankungen in der Verzinsung unterliegen, refinanziert werden. Zinsanpassungsklauseln bieten damit den Banken die Möglichkeit, das Zinsänderungsrisiko im Passivgeschäft auszuschließen und sind damit auf Zins- bzw. Rentabilitätskongruenz ausgerichtet.
Interest- (-rate-) Adjustment-clause. Klausel in Anleihe- oder Kreditverträgen, nach der der Zinssatz in regelmässigen Abständen dem jeweiligen Marktzins angepasst wird.
Besondere Klausel in einem Darlehensvertrag, wonach der Kreditgeber die Möglichkeit hat, den vereinbarten Festzinssatz zu ändern, wenn sich die allgemeinen Zinsbedingungen am Kapitalmarkt geändert haben. Klausel muss zu ihrer Rechtswirksamkeit, insbesondere gegenüber nichtgewerblichen Kreditnehmern, sehr genau formuliert sein.
(engl.: interest rate adjustment clause). Zinsklausel in einem Kreditvertrag, nach der ein Kreditinstitut berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in Anlehnung an gestiegene oder gesunkene Refinanzierungskosten (Geldbeschaffungskosten) zu erhöhen oder zu reduzieren. Vgl. Zinsgleitklausel.
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