(84/253/EWG), siehe Prüferbefähigungs-Richtlinie und die dort angegebene Quelle.
(8. EGRichtlinie)
Die achte der sog. EGRichtlinien, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g Vorschlag einer Achten Richtlinie über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften beauftragten Personen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABIEG vom 13. 5. 1978, Nr. C 112/6 = EGDok. R 979/78 ES 43); geänderter Vorschlag für eine achte Richtlinie nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des EWG-Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen beauftragten Personen vom 30. 11. 1979, KOM (79) 679 endg. Gegenstand der Richtlinie ist die Vereinheitlichung der Zulassung der mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen beauftragten Personen. Nach der Begründung der EGKommission zum Richtlinienvorschlag verfolgt diese das Ziel, Aktionären und Dritten zu gewährleisten, daß in allen Mitgliedstaaten die vorgeschriebenen Prüfungen tatsächlich von besonders befähigten Berufsangehörigen durchgeführt werden. Gleichwertige Garantien zum Schutz von Aktionären und Drittinteressen lassen sich nach Auffassung der Kommission dadurch erreichen, daß Pflichtprüfungen nur besonders befähigten sowie ehrenhaften und unabhängigen Berufsangehörigen übertragen werden. Diese Berufsangehörigen müssen jedoch die Voraussetzungen des Richtlinienvorschlages erfüllen. Bei jedem Abweichen vor. den Regelzulassungsvoraussetzungen muß die zulassende Behörde die 28 Abschlußprüfung Überzeugung gewonnen haben, daß der Bewerber für die Erfüllung seiner Aufgaben gleiche Garantien bietet wie der regulär nach den Voraussetzungen des Richtlinienvorschlages zugelassene Abschlußprüfer. Der Richtlinienvorschlag will eine Angleichung der Mindestbefähigungen erreichen. Demgemäß darf als Abschlußprüfer nur zugelassen werden, wer nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische und theoretische Berufsausbildung erhalten und sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschul-oder gleichwertigen Ausbildungsabschlusses unterzogen hat. Die Prüfung hat hinsichtlich der Feststellung der Fähigkeit zur praktischen Anwendung der theoretischen Kenntnisse nach einer praktischen Ausbildung von wenigstens drei Jahren bei einem nach dieser Richtlinie zugelassenen Berufsangehörigen zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Personen, die das nach der Richtlinie erforderliche Ausbildungsniveau noch nicht erreicht haben, dennoch zur beruflichen Eignungsprüfung zulassen, wenn diese Personen fünfzehn Jahre im Bereich des Finanzwesens, des Rechts und der Buchführung tätig waren und auf diesen Gebieten ausreichende Erfahrungen erworben haben, oder sofern sie mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben, sieben Jahre lang Tätigkeiten auf diesen Gebieten ausgeübt und die praktische Ausbildung von wenigstens drei Jahren bei einem nach der Richtlinie zugelassenen Berufsangehörigen erhalten haben. Die 8. EGRichtlinie ist eine unerläßliche und konsequente Ergänzung derVorschläge zur 4., 5. und 7. Richtlinie.
vom 17.5.2006 fasst die bisherigen drei Richtlinien zum Jahresabschluss (Jahresabschluss-, Konzern-bilanzabschluss- und Prüferbefähigungs-RL) in einer einzigen, modemisierten Richtlinie zusammen. Siehe Gesellschaftsrecht, Europäisches. Quelle: AB1.EG L 157 vom 9.6.2006, S. 87; abrufbar bei Eur-Lex unter: http://eur-lex.europa.eu.
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