Das Versicherungsrecht schreibt den privaten Krankenversicherern vor, 80 Prozent ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen Alterungsrückstellungen. Dabei wird die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, ausschliesslich zur Beitragsermässigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen der älteren Versicherten verwandt. Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter.
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