Die Werbung der Apotheken ist durch die Werberichtlinien der Bundesapotheken- kammer stark beschnitten und beschränkt sich praktisch auf die Schaufensterwerbung und die Ladengestaltung und Warenpräsentation. Als standeswidrig gelten insb. Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte, Adressbuchwerbung sowie jegliche Direktwerbung und Außenwerbung, die über die Kennzeichnung des Ladens selbst hinausgeht.
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