Es handelte sich hier um steuerbegünstigte Darlehen, die über Berliner Kapitalsammelstellen in Berlin weitergeleitet oder direkt an Bauherren gegeben wurden.
Die Ermäßigung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Hingabe von Darlehen im Sinne des § 16 BerlinFG konnte letztmals für Darlehen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.7.1991 gewährt worden sind.
Gleiches gilt gem. § 17 BerlinFG für Darlehen, die letztmals vor dem 1.1.1992 gewährt wurden.
Bei der Refinanzierung von Berlin-Darlehen wurde oft durch globale Abtretung einer Lebensversicherung neben dem Refinanzierungskredit auch das Abwicklungskonto (privates Kontokorrentkonto) mit besichert. Erhöht sich der Saldo dieses Abwicklungskontos — z. B. durch Belastung mit den Darlehenszinsen oder Lebensversicherungsbeiträgen — nach dem 13.2.1992, so führt dieses zur Steuerschädlichkeit, d. h., die Auszahlung des Kapitalbetrages aus der Lebensversicherung bei Fälligkeit im Erlebensfall ist nicht mehr steuerfrei.
Im Rahmen der Sonderförderung in den neuen Bundesländern sowie in Berlin gilt ab dem 1.1.1996 eine Steuerermäßigung für Darlehen zur Verstärkung des haftenden Kapitals von kleinen und mittleren Betrieben
Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die ein Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 12 % des Darlehens, maximal um 50 % der Einkommensteuer. Voraussetzungen hierzu sind:
· Das Darlehen muss an die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder die DA (Deutsche Ausgleichsbank) nach dem 31.12.1995 und vor
rdPm 1 1 1 qqA ¢Pwährt wnrddPn cpin•
· Laufzeit mindestens zehn Jahre;
· Tilgung in einer Summe am Ende der Laufzeit ohne vorzeitiges Künd igu ngsrecht;
· Bescheinigung von der KM bzw. DA über die Darlehensgewährung.
Vorhergehender Fachbegriff: Berichtszwecke | Nächster Fachbegriff: Berliner Verfahren
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|