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Berlinförderungsgesetz (BerlinFG)

Das BerlinFG soll Standortnachteile der Berliner Wirtschaft mit Hilfe ergänzender Vorschriften zu Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz verringern. Umsatzsteuerpräferenzen erleichtern Berliner Unternehmen die Erschließung überregionaler Märkte. Der weiteren Erhöhung der Bereitschaft zu Investitionen in Berlin dienen steuerfreie Investitionszulagen sowie Einkommensteuer und Körperschaftsteuervergünstigungen. Eine steuerfreie Arbeitnehmerzulage begünstigt Berliner Arbeitnehmer und stärkt damit den Berliner Arbeitsmarkt. Das BerlinFG enthält im wesentlichen:
1. Umsatzsteuerpräferenzen (§§ 113 BerlinFG)
a) für Berliner Unternehmer Die UStSchuld für bestimmte Leistungen eines Berliner Unternehmers an einen westdeutschen Unternehmer ermäßigt sich um 4, 5% (§ 1 Abs. BerlinFG) bzw. um 6% (§ 1 Abs. 5 BerlinFG) bzw. um 10 % (§ 1 Abs. 6 BerlinFG) des Entgelts für diese Leistungen. Der BernoulliPrinzip VorsteuerAbzug des westdeutschen Unternehmers bleibt unberührt. Der Kürzungssatz erhöht sich von 4, 5% auf 5% bzw. 6%, wenn die Berliner Wertschöpfung einen bestimmten Umfang erreicht (§ 1 Abs. 7, § 6a BeriinFG). Bei Innenumsätzen von einer Berliner in eine westdeutsche Betriebsstätte wird ein Abzug von 6 % des Verrechnungsentgelts für diese Umsätze gewährt (§ 1 a BeriinFG). Die Inanspruchnahme der Kürzungsansprüche ist an buch und belegmäßige Nachweispflichten geknüpft (§ 1 Abs. 8, §§ 810 BeriinFG).
b) für westdeutsche Unternehmer Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berliner Unternehmer Leistungen in Anspruch genommen, so kann der westdeutsche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4, 2% des ihm von dem Berliner Unternehmer in Rechnung gestellten Entgelts kürzen. Der VorsteuerAbzug des westdeutschen Unternehmers bleibt auch hiervon unberührt (§ 2 BeriinFG). Die Inanspruchnahme der Kürzungsansprüche ist ebenfalls an buch und belegmäßige Nachweispflichten geknüpft (§ 2 Abs. 7, SS 810 BeriinFG).
2. Vergünstigungen bei Steuern vom Einkommen und Ertrag, nämlich erhöhte Abschreibungen für Berliner Betriebsstätten und Gebäude (S$ 14 und 15 BeriinFG), Steuererleichterungen bei der Gewährung von Darlehen an die Berliner Wirtschaft (SS 1618 BeriinFG) sowie Ermäßigung der Einkommensteuer (um 30%) und Körperschaftsteuer (um 22, 5%) auf Berliner Einkünfte von Berliner Steuerpflichtigen bzw. auf Einkünfte aus bestimmten Berliner Betriebsstätten auch von NichtBerlinern ($$ 2127 BeriinFG).
3. Steuerfreie Investitionszulagen (1040%) für Investitionen in Berli ner Betriebsstätten (S 19 BeriinFG). 4. Zulage für Arbeitnehmer in Berlin in Höhe von 8 % des Arbeitsentgeltes (SS 28, 29 BeriinFG). Die Zulage ist nicht steuerpflichtig und unterliegt auch nicht der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitnehmer zulage mindert eine Einkommen steuerermäßigung nach S 21 Ber iinFG. Die Bestimmungen des BeriinFG fin den sich stets in der Diskussion; sie sind daher im Zeitablauf Änderungen unterworfen.

Berlinförderungsgesetz (BerlinFG)

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