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Günstigkeitsprinzip

arbeitsrechtlicher Grundsatz, nach dem sich eine rangniedere Rechtsquelle gegenüber einer ranghöhe­ren Norm durchsetzt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Durchbrechung des   Rangprin­zips). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall anhand eines „Günstigkeitsvergleichs” ermittelt werden, wobei die jeweiligen Regelungen aus objektiver Sicht innerhalb vergleichbarer Sachgruppen (z.B. Ur­laubsdauer und Urlaubsgeld als einheitliche Regelung) zu beurteilen sind. Besondere Bedeutung hat der Günstigkeitsvergleich im Verhältnis zwischen tariflichen und einzelvertraglichen Ansprüchen des   Arbeitnehmers, so dass beispielsweise ein einzelarbeitsvertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch von 30 Werktagen gegenüber einem tariflichen Anspruch von 28 Tagen günstiger und daher vorzugs­würdig ist, obwohl er auf einer rangniedrigeren Rechtsquelle (hier dem   Arbeitsvertrag) beruht. Siehe auch   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2: Kollektivarbeitsrecht und Arbeits­streitigkeiten, 3. Auflage, Berlin 2004; Preis, U.: Arbeitsrecht. Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeits­recht, Köln 2003.

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