Basis der Insolvenzbilanz ist die seit 1999 in Deutschland gültige Insolvenzordnung (InsO), die sich eng an die Insolvenzverfahrenspraxis in den USA anlehnt. Dort enden Insolvenzen nicht zwangsläufig in der Zerschlagung, sondern teilweise auch in der Sanierung und im Unternehmensneustart. Diesem Gedanken ist der Gesetzgeber auch in den Vorschriften der InsO zur Rechnungslegung in der Insolvenz gefolgt. Zum einen wird eine (interne) insolvenzspezifische Rechnungslegung gem. §§ 66,151 bis 154 InsO und zum anderem die Fortführung der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung gem. § 155 InsO gefordert. Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag von Gläubigem (i.R. in Folge offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) oder vom Schuldner selbst (auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit) eröffnet, wobei das dann i.R. einen Verwalter zur Vermögensermittlung und -sicherung bestimmt wird. Siehe auch Sonderbilanzen und Insolvenzrecht, jeweils (mit Literaturangaben).
Literatur: Balz, M., Lanfermann, H-G.: Die neuen Insolvenzgesetze, Düsseldorf 1995; Kirchhof, H.-P. (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
2. Auflage, Heidelberg 2000; Klein, T.: Handelsrechtliche Rechnungslegung im Insolvenzverfahren , Düsseldorf 2004; Möhlmann, T.: Die Berichterstattung im neuen Insolvenzverfahren, Köln 1999. Internetadressen: (Insolvenzinformationen und -statistiken) http://www.destatis.de , http://www. gbi.de , http://www.edikte2.justiz.gv.at , (Weiterführende Informationen) http://www.recherchepotal. de/dc/insolvenzen.php , http://www.insolvenzrecht.ifo
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