Streitigkeiten, die sich aus den bei Außenhandelsgeschäften auftretenden Rechtsproblemen ergeben, werden bevorzugt über i. S. abgewickelt. Zu den namhaften zählen: American Arbitration Association, New York. http://www.adr.org London Court of International Arbitration, London. http://dialspace.dial. pipex. Gom/town/square/xvc24 Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer, Zürich. http://www.zurichcci.ch St. Petersburg International Commercial Arbitration Court (SPICAC), St. Petersburg. http://www.pravocom.spb.ru/ Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Bonn/Berlin. http://www.dis-arb.de Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung kann das Internationale Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris in Anspruch genommen werden. Dort können Schiedsrichter Urteile ohne Berufungsmöglichkeit fällen, wenn vertraglich vereinbart ist, dass Streitigkeiten gemäß der „Vergleichs- und Schiedsordnung der IHK Paris endgültig entschieden werden".
Das auf Erfahrung und Kompetenz begründete Ansehen des 1923 gegründeten Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce-ICC) nimmt aufgrund der Beilegung von über 6000 internationalen Han- delsstreitigkeiten weltweit zu. Seit Inkrafttreten der ICC-Schiedsverfahrensordnung von 1975 steigt die Zahl der Schiedsverfahren spürbar an. Parteien aus 89 Ländern, etwa ein Drittel davon Entwicklungsländer, sowie eine zunehmend juristisch geprägte Einstellungsind Kennzeichen der Schiedsverfahren. Die Internationale Handelskammer empfiehlt allen Parteien, die auf die Schiedsge- richtsbarkeit der ICC in Verträgen mit Partnern im Ausland Bezug nehmen wollen, eine Standardklausel, in welcher auf die Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der ICC verwiesen wird. Die letzte Fassung datiert vom 1.1.1988. Die Vergleichsordnung der ICC sieht die Einbringung eines Schlichtungsantrages durch eine Vertragspartei vor, das Sekretariat des Schiedsgerichtshofes unterrichtet die Gegenseite und räumt 14 Tage als Frist zur Stellungnahme ein, ob letztere am Schlichtungsverfahren teilzunehmen bereit ist. Der V ergleich endet, wenn: eine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird, die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens erwiesen ist, eine Partei den Schlichtern mitteilt, das Verfahren nicht fortführen zu wollen. Die Schiedsgerichtsordnung sieht die monatliche Tagung des Schiedsgerichtshofes vor. Der Schiedsgerichtshof entscheidet die Streitfälle nicht selbst, sondern ernennt Einzelschiedsrichter oder drei Schiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben. Schiedsklage und Klageantwort sind von den Parteien einzubringen, wobei dem Beklagten die Möglichkeit der Widerklage eingeräumt wird. Bei fehlender Schiedsgerichtsvereinbarung müssen beide Parteien dem Verfahren zustimmen. Der Schiedsspruch muss dem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden. Er ist endgültig und somit unverzüglich zu erfüllen. Nationale Handelskammern (z. B. Stockholm, Zürich, Wien etc.) fördern die Schieds- gerichtsbarkeit bzw. übernehmen diese zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten. Darüberhinaus stellen auch zahlreiche andere Instituionen Verfahrensvorschläge für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung, z.B. die UNCITRAL-(United Nations Commission on InternationalTrade Law) der Vereinten Nationen oder die EG- Kommission. Auch alle COMECON- Länder haben die Außenhandelsarbitrage für den internationalen Handel grundsätzlich vorgesehen. Literatur; International Chamber of Commerce (Hrsg.), ICC Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung, Paris 1988. Schütze, R. A.; Tsckerning, D.; Wais W., Handbuch des Schiedsverfahrens, Berlin, New York 1985. Strieder, ]., Rechtliche Einordnung und Behandlung des Schiedsrichtervertrages, Köln u.a. 1984.
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