Urkunden über Rechte an inländischen Investmentfonds als Miteigentumsnachweis über die Beteiligung am Fondsvermögen. Die Investmentgesellschaften, die das durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmte Geld anlegen, bilden insofern ein Sondervermögen, das steuerlich begünstigt wird. Das Sondervermögen, das von dem eigenen Vermögen der Gesellschaft zu trennen ist und auch für die VerbindIichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft nicht haftet, bleibt frei von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer. Dadurch wird erreicht, dass die Kapitalerträge, die die Investmentgesellschaft für die Anteilseigner vereinnahmt, nicht zweimal durch Steuern beschnitten werden, bis sie in die Hand des Anteilseigners gelangen. (Sie unterlagen ja schon bei den ausschüttenden Gesellschaften der Steuer!).
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung beim Besitzer des Zertifikates ist zu unterscheiden, ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt.
a) Die Anteile sind Privatvermögen
In diesem Falle zählen die Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Sind in den Ausschüttungen Erträge enthalten, die der Investmentgesellschaft nicht aus Dividenden, sondern aus Veräußerungsgewinnen (Kursgewinnen) von Wertpapieren zugeflossen sind, so bleiben diese beim Anteilseigner frei, und zwar auch dann, wenn die Investmentgesellschaft bei diesem Geschäft die Sechsmonatsfrist zwischen Kauf und Verkauf unterschritten hat und somit an sich ein Spekulationsgewinn gegeben wäre. Desgleichen sind jene Teile der Ausschüttungen, die sich auf Bezugsrechtserlöse und steuerfreie Zinserträge (§ 3a EStG) der Investmentgesellschaft beziehen, beim Anteilsinhaber steuerfrei.
Im Übrigen sind die Ausschüttungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig wie alle anderen Kapitalerträge.
Die Veräußerung von Investmentzertifikaten ist steuerlich genau so zu beurteilen wie der Verkauf anderer Wertpapiere durch eine Privatperson.
b) Die Anteile sind Betriebsvermögen
Hier gehören die Ausschüttungen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu der Einkunftsart, in deren Betriebsvermögen sie geführt werden: in der Regel wohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann aber auch aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit. Zum Unterschied vom Privatvermögen sind hier auch jene Anteile der Ausschüttung, die sich aus Veräußerungsgewinnen und Bezugsrechter-lösen der Gesellschaft ergeben, beim Anteilseigner steuerpflichtig. Veräußert der Inhaber seine Anteile, so sind seine Veräußerungsgewinne wie bei allen anderen Wertpapieren steuerpflichtig.
Die Erträge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie nicht ausgeschüttet, sondern in Thesaurierungsfonds angesammelt werden.
Über die Höhe der steuerpflichtigen Beträge geben die Kapitalanlagegesellschaften Auskunft; sie werden außerdem im BStBI. veröffentlicht.
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