ist ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Er ist kein Kaufmann kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 2 HGB). Siehe auch Handelsrecht.
Person, die ein Grundhandelsgewerbe (s. Handelsgewerbe) betreibt, das nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Daher ist ein K. ein sog. Minderkaufmann. Nur wenn ein K. im Handelsregister eingetragen ist, ist er Kaufmann; Kannkaufmann.
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