Eine Form des Kommissionsgeschäftes im Außenhandel. Die Ware wird vom Konsignanten (einem Ausfuhrkommissionär) in das Konsignationslager des gebietsfremden Konsignatars (des ausländischen Verkaufskommissionärs) geliefert. Sie bleibt dabei im Eigentum des Konsignanten. Der Konsignatar versucht, die Ware zum höchstmöglichen Preis für Rechnung des Konsignanten auf dem ausländischen Markt zu verkaufen. Er muss in gewissen Zeitabständen über die aus dem Lager entnommene Ware abrechnen und die Zahlung leisten; er selbst erhält eine Provision. Über den K. können in Staaten mit Devisenbewirtschaftung Waren in großen Mengen in Zeiten eingeführt werden, in denen Devisen ausreichend vorhanden sind. Der Konsignant kann dadurch auch dann Waren aus seinem Lagerbestand abgeben, wenn das Importland über keine Devisenbestände mehr verfügt. Wenn das Konsignationslager als Freilager geführt wird, muss nur die zum Verkauf entnommene Ware verzollt werden. Unverkäufliche Ware kann zurückgeschickt werden, ohne dass die i. d. R. umständliche Zollrückerstattung beantragt werden muss. K. ist bes. bei Waren üblich, die nur nach Besichtigung gekauft werden, z. B. Schmuck oder Teppiche).
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