am 9.2.1970 in Kraft gesetztes Abkommen (in der Fassung vom 10.12.1985) zwischen den Zentralbanken der Länder der Europäischen Gemeinschaften (EG), in dem kurzfristige gegenseitige Kreditlinien zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsbilanzschwierigkeiten vereinbart wurden. Die Inanspruchnahme kann innerhalb der Quoten nahezu automatisch und ohne Auflagen erfolgen: Die Kreditfazilitäten stellen daher unbedingte internationale Liquidität dar. Die Schuldnerquoten belaufen sich aus insges. 8,9 Mrd. ECU (dazu Rallongen in Höhe von 8,8 Mrd. ECU) und die Gläubigerquoten auf insges. 17,8 Mrd. ECU (dazu Rallongen: 8,8 Mrd. ECU). Die BRD könnte gemäss ihren Quoten kurzfristige Kredite bis 6,14 Mrd. ECU aufnehmen und müßte bis 12,28 Mrd. ECU Kredite gewähren. Die Verwaltung des Abkommens erfolgt durch den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit. Für den Fall längerfristiger Zahlungsbilanzstörungen eines EG-Landes bestehen ein System des mittelfristigen finanziellen Beistands und das System der Gemeinschaftsanleihen. Der kurzfristige Währungsbeistand dient (wie der mittelfristige Beistand) zumindest vorübergehend als Kreditsystem des Europäischen Währungssystems. Als Europäische Rechnungseinheit wurde zunächst die Europäische WährungsRechnungseinheit EWRE angewandt; seit 1979 gilt die ECU. EG. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992a)
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