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Kurzfristiger Wahrungsbeistand der EWG

gegenseitiges Kreditabkommen zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach dem die beteiligten Zentralbanken einander kurzfristige Devisenkredite zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsbilanzschwierigkeiten gewähren. Der kurzfristige Währungsbeistand wurde aufgrund eines Beschlusses des EG-Minister- rates am 9.2. 1970 durch ein Abkommen zwischen den Zentralbanken der EG-Mit- gliedstaaten geschaffen. Das Kreditvolumen umfasste ursprünglich für die damals sechs EWG-Staaten insgesamt 1 Mrd. RE (3,66 Mrd. DM). Bei der Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) wurde der kurzfristige Währungsbeistand auf ECU umgestellt und in das Beistandssystem des EWS eingegliedert. Gleichzeitig wurde sein Volumen kräftig erhöht. Kurzfristiger Wahrungsbeistand der EWG In dem Abkommen sind für jedes Land Schuldner- und Gläubigerquoten sowie die KreditVergabebedingungen festgelegt. Die Schuldnerquote bestimmt den Kreditbetrag, den jede Zentralbank erhalten kann; die Gläubigerquote die Finanzierungsverpflichtung einer Zentralbank im Falle der Inanspruchnahme des Beistands durch eine der anderen Zentralbanken. Darüber hinaus wurden sog. Rallongen festgelegt, um die die Kreditgewährung in Ausnahmefällen erhöht werden kann. Grundsätzlich kann eine Zentralbank Kredite in Höhe ihrer Schuldnerquote zuzüglich der halben Rallongensumme erhalten. Seit dem Beitritt von Portugal und Spanien zur EG im Jahre 1986 umfassen die Kreditfazilitäten des kurzfristigen Währungsbeistands die folgenden Beträge (vgl. Tab.) Die Kredite werden ohne wirtschafts- und währungspolitische Auflagen gewährt. Ihre Laufzeit beträgt i. d. R. drei Monate; eine zweimalige Prolongation um jeweils drei Monate ist möglich. Jede Kreditgewährung erfordert einen einstimmigen Beschluss des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten der EG und löst im Währungsausschuss Konsultationen über die Wirtschaftslage des Schuldnerlandes aus. Die technische Abwicklung und Verwaltung der bereitgestellten Kredite erfolgt durch den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit. Insgesamt beträgt das Kreditpotential im Rahmen des kurzfristigen Währungsbeistands maximal rund 14 Mrd. ECU. Die Deutsche Bundesbank kann Kredite bis zu einer Höhe von 6140 Mio. ECU erhalten und ist zu einer Kreditgewährung bis zu maximal 12280 Mio. ECU verpflichtet. Im Rahmen des EWS wurde der kurzfristige Währungsbeistand bisher von keinem Land beansprucht. Auch vor Gründung des EWS wurde er nur einmal in Anspruch genommen, und zwar 1974 von Italien.         

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