behandelt als Vertragswerk (I) die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Es verpflichtet seine über 30 Mitgliedsstaaten zurB eschlagnahme von Erzeugnissen, die eine falsche bzw. irreführende Herkunftsbezeichnung tragen; wird von der WIPO verwaltet. Es behandelt als Vertragswerk (II) die internationale Registrierung von Marken und stellt ein System des Markenschutzes durch internationale Registrierung dar. Beide Bestandteile des Madrider Abkommens wurden bereits am 14.4.1891 verabschiedet.
(Madrider Markenabkommen): Es handelt sich hierbei um zwei gleichzeitig, am 14. April 1891, geschlossene internationale Abkommen, das “Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren”, dessen letzte Revision am 31. Oktober 1958 in Lissabon erfolgte (BGBI I 1961 II 273 u. 293; 1963 II 1076) und das “Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken” in der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 (BGBI I 1962 II 125). Mitgliedsstaaten beider Abkommen, die den internationalen Schutz von Herkunftsangaben und den Warenzeichenschutz von internationalen Marken regeln, sind Deutschland, Frankreich, die Schweiz, Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Italien, Spanien, Portugal, Ungarn, Jugoslawien, die Tschechoslowakei und Ägypten.
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