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Madrider Markenabkommen

(MMA). Völkerrechtlicher Vertrag und Unterabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ); in Madrid am 14.4.1891 abgeschlossen, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957) und Stockholm (1967). Das MMA gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung und ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marke), die aber vorweg im Ursprungsland eingetragen sein müssen. Die internationale Registrierung erfolgt durch das internationale Büro auf Vermittlung der nationalen Behörde (in Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt) und führt zum internationalen Schutz der Marke nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts; wobei sich der Zeitvorrang in den jeweiligen Staaten nicht nach dem Tag der Anmeldung (wie im deutschen Recht), sondern nach dem Tag der internationalen Registrierung richtet.

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