Es besteht nach dem Urteil des BGH von 1990 weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zwang nach § 6d UWG zum unbegrenzten Verkauf von Waren, die durch Preisangaben oder durch blickfangmäßig herausgestellte sonstige Angaben beworben sind (Sonderangebote). Die Abgabemenge der Waren richtet sich nach Auffassung des BGH nach der Art und dem Umfang, der zur Deckung eines angemessenen Haushaltsvorrates üblich und vernünftig ist. Diese Art der Beurteilung impliziert, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Kunde als Wiederverkäufer handelt oder als solcher zu erkennen ist, da nur der Letztverbraucher wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Der § 6 d war 1988 ins UWG aufgenommen worden, um der Anlockwirkung insb. von Untereinstandspreisverkäufen gegenüber Letztverbrauchern zu begegnen. Die Anlockwirkung sieht der BGH jedoch eher in der Anpreisung der beschränkten Abgabe selbst. Ein Werbeverbot kann daher erst ausgesprochen werden, wenn die mit der Werbung erweckte Vorstellung des Verbrauchers von einer günstigen Bedarfsdeckung und die entsprechende Verkaufsbereitschaft des Unternehmens mit den wirklichen Gegebenheiten nicht in Einklang steht.
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