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Mengenbegrenzung bei Preisaktionen

Es besteht nach dem Urteil des BGH von 1990 weder ein rechtlicher noch ein tatsächli­cher Zwang nach § 6d UWG zum unbe­grenzten Verkauf von Waren, die durch Preisangaben oder durch blickfangmäßig herausgestellte sonstige Angaben beworben sind (Sonderangebote). Die Abgabemen­ge der Waren richtet sich nach Auffassung des BGH nach der Art und dem Umfang, der zur Deckung eines angemessenen Haushalts­vorrates üblich und vernünftig ist. Diese Art der Beurteilung impliziert, dass es grundsätz­lich nicht darauf ankommt, ob der Kunde als Wiederverkäufer handelt oder als solcher zu erkennen ist, da nur der Letztverbraucher wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Der § 6 d war 1988 ins UWG aufgenommen worden, um der Anlockwirkung insb. von Untereinstandspreisverkäufen gegenüber Letzt­verbrauchern zu begegnen. Die Anlockwir­kung sieht der BGH jedoch eher in der Anpreisung der beschränkten Abgabe selbst. Ein Werbeverbot kann daher erst ausgespro­chen werden, wenn die mit der Werbung er­weckte Vorstellung des Verbrauchers von ei­ner günstigen Bedarfsdeckung und die entsprechende Verkaufsbereitschaft des Unternehmens mit den wirklichen Gegebenhei­ten nicht in Einklang steht.         

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