(= Nennwertprinzip) Doktrin, nach der Geld mit seinem beigelegten Betrag im Wirtschaftsverkehr Bedeutung hat, nicht aber mit den sonstigen Eigenschaften des Gegenstands, dem die Geldeigenschaft zugewiesen ist. Für Geldschuldverhältnisse ist demgemäss der Nennwert maßgeblich. Unmaßgeblich ist dagegen der Kurs-, Verkehrs- oder Kaufkraftwert (Valorismus). Der sog. strikte technische Nominalismus als rechtspolitische Doktrin verbietet jede Anpassung einmal existenter Geldsummenschulden an Geldwertveränderungen; er versteht sich als Grundpfeiler des Schuldrechts (darum auch »schuldrechtlicher« Nominalismus). Problematisch ist die Verschwisterung des technischen Nominalismus mit dem »währungspolitischen« Nominalismus, der eine Aufhebung der Vertragsfreiheit in bezug auf Nutzung von Wertsicherungsklauseln (–> Gleitklauseln) bzw. –> Indexierung zum Inhalt hat. Mittels solcher Vertragsbestandteile könnten die Partner in freier Willensbildung und Einigung eine Verteilung des Risikos der Geldwertänderung untereinander regeln. Das öffentlich-rechtliche Verbot eines derartigen privatrechtlichen Umgangs mit Risiko und Unsicherheit, das oft als Strategie gegen Inflationsmentalität gerechtfertigt wird, ist sowohl hinsichtlich seiner Legitimität als auch seiner Wirksamkeit bestritten (ökonomische Analyse des Rechts). Literatur: Stützel, W. (1979)
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