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ökonomische Analyse des Rechts

untersucht die Wirkungen von Rechtsnormen aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht und versucht, Regeln für die Rechtsgestaltung und die Rechtsprechung zu entwickeln. Sofern nicht volkswirtschaftliche Aggregate im Vordergrund der Analyse stehen, kommen Methoden der mikroökonomischen Analyse, der - Nutzentheorie und der Entscheidungstheorie zur Anwendung. Die heute wichtigsten Gebiete der ökonomischen Analyse des Rechts sind: Verträge, Haftung, Strafen und die Wettbewerbsproblematik. Insbes. in folgenden Bereichen gibt es richtungsweisende Arbeiten: Patentrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenz-recht, Prozeßrecht und Versicherungsvertragsrecht. Eigentum an einer Sache ist nichts anderes als ein bestimmtes Bündel von Rechten. Folgende Fragen sind daher grundlegend: · Was kann und soll Privateigentum und was öffentliches Eigentum sein? · Wie erwirbt man Eigentumsrechte, und wo liegen ihre Grenzen? · Wie werden Eigentums- und Handlungsrechte geschützt? Die Theorie der Eigentums- und Handlungsrechte gibt hierzu Antworten auf wohlfahrtstheoretischer Grundlage. Eigentums- und Handlungsrechte bestimmen darüber, wie gut Menschen wirtschaftliche Probleme gemeinsam lösen. Hindernisse für Kooperationen, die dem Wohlstand aller erhöhen, liegen nicht nur in strategischem Verhalten beim Verteilungskampf um den Zugewinn, sondern auch in Kommunikation- und Überwahungskosten. Man könnte, wie Thomas HOBBES (1588-1679), die Aufgabe des Rechts darin sehen, diese Kooperationsprobleme kostengünstig zu lösen. Die Vertragsfreiheit kann man mit dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit begründen und auch damit, dass sie dem einzelnen die Möglichkeit gibt, in Kooperation mit anderen Personen die Ressourcen in ihre jeweils beste Verwendung zu lenken. Die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen dort, wo dieses Recht mit denselben Rechten anderer Menschen in Widerspruch gerät. Verträge sind grundsätzlich unvollständig, weil niemals alle Eventualitäten in der Durchführung geregelt werden können. Manche Ergebnisse sind zum Zeitpunkt des Abschlusses unbekannt oder werden nicht für wahrscheinlich gehalten, so dass ihre vertragliche Regelung unterbleibt. Tritt nun ein unvorhergesehenes Ereignis ein, dann soll das Vertragsrecht die Lücke füllen, indem derjenige Vertrag konstruiert wird, den die Parteien bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der nun eingetretenen Eventualität abgeschlossen hätten. Rationale Nutzenmaximierer hätten z.B. - Risiko und Unsicherheit demjenigen zugeordnet, der sie mit dem geringsten Aufwand unter Kontrolle bringen und reduzieren kann. Eine verwandte Problematik wirft der Vertragsbruch auf: Bei welchen Vertragsstörungen und unter welchen Sanktionen soll das Recht Vertragsbrüche zulassen? Die Rechtsprechung läßt Vertragsbruch i.d.R. nur bei ganz und gar unvorhersehbaren Ereignissen zu, wie z.B. Kriegseinbruch, andernfalls gilt der Grundsatz pacts Bunt servanda. Aus der Sicht der ökonomischen Analyse des Rechts sollten nicht die Vertragssicherheit oder die moralische Verpflichtung, Versprechen einzuhalten, im Vordergrund stehen, sondern die Forderung, dass Verträge mindestens insoweit zu erfüllen sind, als sie die Wohlfahrt erhöhen. Ein Vertrag sollte jedoch gebrochen werden können, wenn seine Einhaltung wegen unvorhergesehener neuer Ereignisse die Wohlfahrt senkt, also nach einer hypothetischen Umverteilung alle Parteien schlechter stellte. Deshalb sollten die für den Fall eines Vertragsbruches vorgesehenen Sanktionen aus der Sicht der ökonomischen Analyse des Rechts so ausgelegt sein, dass rationale Vertragspartner einen Vertrag nur dann brechen werden, wenn dadurch in der Summe ein größerer Nutzen entsteht als bei Vertragserfüllung. Man kann z.B. Regeln für den Schadensersatz aufstellen, den der Vertragsbrüchige an seine Vertragspartner bezahlen muß, so daB sich bei Vertragsbruch alle Partner besser stellen. Das Haftungsrecht spielt im Zivilrecht eine zentrale Rolle: Unter welchen Voraussetzungen und wie hoch haftet jemand für einen Schaden, den er verursacht? Aus traditioneller juristischer Sicht sollte ein gerechter Schadenausgleich stattfinden. Die ökonomische Analyse des Rechts stellt dagegen die Anreizwirkung der verschiedenen Haftungsregeln in den Vordergrund. Haftungsregeln sollen zu optimalen Präventionsmaßnahmen anreizen. Bei Schäden, die von nur einer Partei verursacht werden, ist das Grundproblem leicht gelöst: Die Partei muss den Schaden voll ersetzen. Auf diese Weise wird die Risikoexternalität internalisiert. Bei nichtersetzbaren Gütern ist diese Regel jedoch nicht leicht anwendbar, da erstens kein Marktpreis als Indikator des Werts des zerstörten Gegenstands existiert und zweitens die Grundregel zu Fehlallokaffonen führt. Ersatz kann dem Opfer ja nicht wirklich geboten werden. Als Beispiel denke man an den Verlust eines Menschenlebens, für den nach geltendem Recht nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen Schadensersatzforderungen geltend machen können. Soweit kein neuer Geldbedarf durch den Verlust ausgelöst wird, ist eine Kompensation auch nicht erforderlich. Aus Sicht der Prävention ist die Rechtslage jedoch unzureichend: Die fehlende Zurechnung des Verlustes heißt, dass der Anreiz zu gering ist, um Unfälle mit Todesfolge zu verhindern. Erheblich schwieriger zu klären sind Haftungsfragen, wenn an der Verursachung des Schadens mehrere Personen beteiligt sind. Die Rechtsordnung kennt unterschiedliche Haftungsregeln, wie z.B. die Verschuldensund die Gefährdungshaftung (unter Berücksichtigung des Mitverschuldens). Die Anreize zur Prävention werden durch Sorgfaltspflichten gesteuert, deren Nichtbeachtung Fahrlässigkeit bedeutet und durch Haftungszuweisungen sanktioniert wird. Die ökonomische Analyse des Rechts kann fair viele Risikosituationen Sorgfaltspflichten (Fahrlässigkeitsmaßstäbe) und Haftungsregeln angeben, welche zu optimalem Risikoverhalten der Parteien führen. Die ökonomische Analyse des Rechts kann aber auch den Nachweis führen, dass wiederum in anderen Situationen keine optimale Haftungsregel existiert. Literatur: Cooter, R., Ulen, T. (1988). Shavell, S. (1987). Posner, R.A. (1986). Schäfer, H.-B., Ott, C. (1986). Adams, M. (1985)

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