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Vertragsbruch

Die Rechtswirkungen eines Vertrages be­schränken sich auf die Vertragsparteien, die diese Wirkungen begründet haben. Wenn ein Vertragspartner einen Vertragsbruch begeht, indem er seine vertraglichen Verpflichtun­gen verletzt, insb. endgültig nicht erfüllt, er­wachsen dem anderen Vertragspartner eine Reihe von Rechten. Gegen Eingriffe Dritter sind vertragliche Bindungen nicht geschützt. Wettbewerbswidrig kann es sein, wenn sich ein Dritter zu Zwecken des Wettbewerbs ak­tiv am fremden Vertragsbruch in anstößiger Weise beteiligt. Die Rechtsprechung hat sich mit dem Ab­spenstigmachen von Kunden eines Mitbewer­bers (Abwerbung) oder der Abwerbung von Beschäftigten eines fremden Betriebes trotz vertraglicher Bindungen beschäftigt. Sieunterscheidet dabei, ob ein Wettbewerber zu einem fremden Vertragsbruch verleitet oder ihn fördert oder ob er lediglich einen fremden Vertragsbruch ausnutzt, also die sich ihm bietende Gelegenheit zu ergreifen, wie sie sich ihm darbietet. Die Hauptfälle der Beteiligung an fremdem Vertragsbruch sind die des Ausspannens von Beschäftigten und Kunden. Wer einen anderen, seien es Be­schäftigte oder Kunden, zu Zwecken des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig, Dagegen wird das Ausnutzen fremden Ver­tragsbruches, auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht, für an sich nicht wettbewerbswidrig gehalten, sondern nur beimHinzutretenbesondererUmstände. Als solche besonderen Umstände kommen bspw. die Förderung des Vertragsbruches, die Anschwärzung oder das Aufstellen irre­führender Behauptungen über den Mitbe­werber oder die Abwerbung von Kunden durch frühere Angestellte des Mitbewerbers in Betracht. Diese Grundsätze wendet die Rechtsprechung auch bei der Verletzung vertikaler Bindungssysteme, insb. von Preisbindungs- oder Vertriebsbin- dungssystemen, an. Sie verlangt, weil ein wettbewerbswidriges Verleiten zum Ver­tragsbruch oder die wettbewerbswidrige Ausnutzung eines Vertragsbruches eine rechtswirksame Bindung voraussetzt, dass das Bindungssystem gedanklich und tatsäch­lich lückenlos ist. Der wettbewerbsrechtli­che Verstoß liegt in der Mißachtung der durch die für alle Mitbewerber bestehenden vertraglichen Bindungen geschaffenen Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Ausnutzung fremden Vertragsbruches durch einen Außenseiter, der sich seinerseits durch die Ausnutzung fremden Vertrags­bruches einen Wettbewerbsvorsprung vor den die Vertriebsbindung achtenden anderen Außenseitern verschafft, wettbewerbswid­rig.         

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