Transithandel, bei dem ein ausländischer Transithändler Waren aus einem anderen Drittland an gebietsansässige Unternehmen oder Inlandswaren an gebietsfremde Abnehmer in einem anderen Drittland verkauft. Die von einem gebietsansässigen Importeur von einem gebietsfremden Transithändler erworbenen Waren werden außenwirtschafts- und zollrechtlich als Einfuhren behandelt, sobald die Waren in das inländische Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind. Für Waren, die ein gebietsansässiger Exporteur an einen gebietsfremden Transithändler verkauft (und von diesem in ein Drittland weiterverkauft werden), gelten die Ausfuhrbestimmungen.
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