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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Ungewisse Verbindlichkeiten zeichnen sich durch ihren Schuldcharakter aus sowie die Ungewissheit über Bestehen, Entstehen und/oder Höhe der Verbindlichkeit. Für die Bildung einer   Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten muss der die Rückstellung begründende Sachverhalt in der Periode der Rückstellungsbildung liegen, ansonsten ist eine Rückstellung unzulässig. In der Praxis werden häu­fig Tatsachen zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erst nach dem Bilanzstichtag und vor der Bilanzaufstellung bekannt. Diese wertaufhellenden Tatsachen sind bei der Bildung der Rückstellung zu berücksichtigen. Nach   IFRS sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ebenfalls zu bilden, weil eine Rückstellung aufgrund eines rechtlich verpflichtenden Ereignisses der Vergangenheit anzusetzen ist. Rechtlich verpflichtende Ereignisse entstehen durch gesetzliche Verpflichtungen oder Verträge, die das bilanzierende Unternehmen abgeschlossen hat. Nach den   US-GAAP sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen, da wie bei den  IFRS rechtlich verpflichtende Ereignisse der Vergangenheit, die wahrscheinlich zu einem Ressourcenabfluss führen, eine Rückstellungsbildung erfordern. Siehe auch  Pensionsrückstellungen und Übersichtsbeitrag   Rückstellungen (mit Literaturangaben).

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