Werden im Geschäftsjahr unterbliebene Aufwendungen z.B. für Abraumbeseitigung im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt, so muss dafür eine Rückstellung gebildet werden. Nach IFRS und US-GAAP besteht für diese Art von Rückstellungen ein Passivierungsverbot, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht als eine faktische Verbindlichkeit (Verbindlichkeitsrückstellung) darstellen lässt. Siehe auch Übersichtsbeitrag Rückstellungen (mit Literaturangaben).
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