längstens auf ein Jahr befristete Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäss Grundgesetz (Art. 109 Abs. 4) und Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (§§ 19 ff.) mit dem Zweck, die Kreditaufnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Sondervermögen und Zweckverbänden zu begrenzen, um eine Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren. Den einzelnen Haushalten werden Kredithöchstbeträge zugewiesen, für die Übertragbarkeit besteht. Zeitpläne werden, sofern vorgesehen, vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand, notfalls von der Bundesregierung aufgestellt. Es gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben aller Gebietskörperschaften. Die Schuldendeckelverordnung begrenzt die Staatsverschuldung unter konjunkturpolitischen Gesichtspunkten. Demgegenüber enthält das Grundgesetz in Art. 115 eine globale Begrenzung (nach Maßgabe der Investitionen), während das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in § 20 einen Kreditplafond zur Bannung von Gefahren für die Währung vorsieht.
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