Rücklagen, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in der Handelsbilanz nur für die im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fälle aus unversteuertem Gewinn gebildet werden dürfen. Die den Rücklagen zugeführten Beträge mindern die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage und unterliegen zunächst nicht der Besteuerung. Da die steuerfreien Rücklagen aber innerhalb bestimmter Fristen aufgelöst werden müssen oder auf Wirtschaftsgüter zu übertragen sind und damit durch reduzierte Aufwandsverrechnung in den Folgeperioden aufgelöst werden, ist die steuersparende Wirkung dieser Form der Rücklagenbildung nur temporär. Insofern stellen sie nicht in vollem Umfang Eigenkapital dar, sondern verkörpern z. T. eine Steuerrückstellung. Daher werden die steuerfreien Rücklagen in der Handelsbilanz neben den Wertberichtigungen für steuerlich zulässige ausserplanmässige Abschreibungen (§ 281 HGB) unter der Bezeichnung Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen. Die steuerfreien Rücklagen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Zum einen dürfen steuerfreie Rücklagen unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein gebildet (z. B. Zuschussrücklage), zum anderen dürfen aufgedeckte stille Rücklagen, die zulässigerweise gebildet wurden, ganz oder teilweise als eine steuerfreie Rücklage weitergeführt werden, sofern eine Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht vorgenommen wurde (z. B. Rücklage für Veräusserungsgewinne oder für Ersatzbeschaffung).
Die wichtigsten Arten steuerfreier Rücklagen enthält die Tab.
Freibetrag X
Die steuerliche Anerkennung der steuerfreien Rücklagen setzt voraus, dass diese grundsätzlich auch in der Handelsbilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet werden (sog. umgekehrte Massgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Ausnahme davon besteht allerdings für die bis zum 31. 12. 1989 möglich gewesene Bildung einer Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV) sowie für die Steinkohlestillegungsrücklage (§ 2 Abs. 5 Gesetz über steuerliche Massnahmen bei der Stillegung von Steinkohlebergwerken) mit der Folge, dass Kapitalgesellschaften dafür keinen Sonderposten in der Handelsbilanz ansetzen dürfen (§ 273 HGB), diese jedoch nach ihrem Eigen- und Fremdkapitalanteil aufspalten und ersteren den Gewinnrücklagen zuführen können (§ 58 Abs. 2 a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG).
siehe Ansparabschreibung.
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