Konzernabschluss, Equity-Bewertung
sind dadurch gekennzeichnet, dass auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ein massgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Der Gesetzgeber vermutet widerlegbar, dass von einem Stimmrechtsanteil von 20% an ein massgeblicher Einfluss vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass der massgebliche Einfluss hinsichtlich der Intensität unter dem kontrollierenden, beherrschenden Einfluss einzuordnen ist, wie er beim Konzerntatbestand Konzern) gemäss § 18 AktG vorausgesetzt wird. Liegt der Tatbestand eines assoziierten Unternehmens vor, ist dieses Unternehmen im Rahmen der Konzernrechnungslegung auf der Grundlage der Equity-Methode (equity accounting) zu erfassen.
Assoziierte Unternehmung ist ein Begriff aus dem Konzernabschluß. Es handelt sich dabei gemäß § 311 Abs. 1 HGB um eine nicht in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung, an dem eine in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmung nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluß auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt. Ein maßgeblicher Einfluß wird widerlegbar vermutet, wenn eine Unternehmung bei einer anderen Unternehmung mindestens 20 % der Stimmrechte innehat.
Im Konzernabschluß ist die Beteiligung an einer assoziierten Unternehmung gemäß § 312 HGB nach der Equity-Methode zu bewerten.
siehe assoziiertes Unternehmen.
Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, an dem ein Mutter- oder Tochterunternehmen eine Beteiligung (im Zweifel von mehr als 20 % der Anteile) hält und einen massgeblichen Einfluss ausübt (§ 311 HGB). Der massgebliche Einfluss ist schwächer als die einheitliche Leitung bzw. als der beherrschende Einfluss im Falle der verbundenen Unternehmen und schwächer als die gemeinsame Führung bei Gemeinschaftsunternehmen. In der Regel besteht bei assoziierten Unternehmen eine Beteiligung zwischen 20 und 50 %. § 312 HGB bietet hier als Einbeziehungsmöglichkeit die Equity-Methode. Siehe auch Konzernabschluss (mit Literaturangaben).
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