Ein Betrag ist verausgabt, wenn er abgeflossen ist. Mit der Hingabe eines Schecks gilt der Betrag grundsätzlich als verausgabt, nicht erst bei der Belastung (§ 11 Abs. 2 EStG).
Bei Zahlungsauftrag an die Bank gilt die Verfügung über das Bankkonto erst als erfolgt, wenn die Bank die Überweisung ausgeführt hat.
Zinsen sind mit der Zahlung abgeflossen. Ein Zahlungsabfluss liegt nicht vor, wenn Geldmittel auf Konten eingezahlt werden, über die der Zahlungsempfänger noch nicht verfügen kann, oder wenn Werbungskosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden. So ist die Zahlung eines Damnums unbeachtlich, wenn sie um mehr als einen Monat vor Auszahlung des Darlehens geleistet wird.
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