(Vetorecht): Grundlage für die von Heinrich Fromm vorgeschlagene Einführung der Ordnungsfunktion zur Ergänzung der Unterscheidung zwischen den Funktionen der Linie und des Stabs ist die Vorstellung, dass zwischen allen - Stellen eine gegenseitige Beteiligungsund Mitwirkungspflicht und das gegenseitige Vetorecht festgelegt wird. Fromm: “Dann kann keine Stelle im Unternehmen mehr organisieren, ohne die Organisationsstelle zu beteiligen. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet. Zur fachlichen Einwirkung auf andere Bereiche steht ihr das Vetorecht zur Verfügung. Da es beide Partner besitzen, kann auch die Organisationsstelle nicht organisieren, ohne die Zustimmung der jeweils betroffenen Stelle.”
Danach kann nun die Organisationsstelle durchaus für die Brauchbarkeit der Gesamtorganisation im Unternehmen verantwortlich gemacht werden. Denn es kann nirgends organisiert werden ohne ihre Mitwirkung und Zustimmung. Nur kann sie nicht allein verantwortlich sein, weil die jeweils Betroffenen ebenfalls mitwirken oder mindestens zustimmen müssen und damit mitverantwortlich sind. Umgekehrt bleibt die umfassende - Verantwortung aller anderen Bereichsleiter für das gesamte Geschehen in ihrem jeweiligen Bereich bestehen, da auch in ihrem Bereich nicht gegen ihren Willen organisiert werden kann. Diese Stellen haben nunmehr mit Hilfe des Vetorechtes auch die Möglichkeit, die Einwirkungswünsche anderer stabsähnlicher Stellen auf ihren Bereich nach Maßgabe der speziellen Belange ihres Bereichs selbst zu koordinieren ohne Inanspruchnahme höherer Vorgesetzter.
Der Sinn des Vetorechts liegt weniger in seinem Gebrauch als in seiner Existenz. Es soll die - Kooperation in Form von Beteiligung und Verständigung sicherstellen. Hierzu konstituiert es die gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit mit dem Ziel des Einvernehmens. Die Zustimmungsabhängigkeit bedeutet Mitentscheidung und Mitverantwortung des Beteiligten. Fromm: “Das Gelingen von Kooperation und Verständigung ist jedoch in erster Linie eine Frage kooperativer Haltung der Partner, der Bereitschaft, den anderen ernst zu nehmen, mit ihm einen sachlich vertretbaren Ausgleich und eine helfende Ergänzung zu suchen und auf Rechthaberei und Prestige zu verzichten. Das Vetorecht hat die Aufgabe, dem unausweichlichen Erfordernis der Kooperation in den Fällen einen zwingenden Nachdruck verleihen zu können, in denen vielleicht noch die nötige Bereitschaft fehlt. Das Veto ist das Rechtsmittel, das hinter dem Kooperationsgebot steht. Es sollte so selten wie möglich in Anspruch genommen werden. Ein leichtfertiger Gebrauch dieses Rechtsmittels würde die Kooperation sicher nicht verbessern. Muss es in Ausnahmefällen tatsächlich eingelegt werden, dann ist es ein Alarmzeichen dafür, dass die Kooperation noch nicht befriedigt. Handelt ein Partner einmal ohne das gebotene Einvernehmen mit dem anderen, dann dürfte es in der Regel genügen, wenn der Betroffene ihn auf das fehlende Einverständnis hinweist, um die Verständigung auch ohne formelles Veto herbeizuführen. Jedes Veto bedarf einer triftigen Begründung, die vor dem Maßstab der allgemeinen Zielsetzung des Unternehmens bestehen kann.”
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