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Veto

(Vetorecht):  Grundlage für die von Heinrich Fromm vorgeschlagene Einführung der Ord­nungsfunktion zur Ergänzung der Unterschei­dung zwischen den Funktionen der Linie und des Stabs ist die Vorstellung, dass zwischen allen - Stellen eine gegenseitige Beteiligungs­und Mitwirkungspflicht und das gegenseitige Ve­torecht festgelegt wird. Fromm: “Dann kann keine Stelle im Unternehmen mehr organisieren, ohne die Organisationsstelle zu beteiligen. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet. Zur fachlichen Einwir­kung auf andere Bereiche steht ihr das Vetorecht zur Verfügung. Da es beide Partner besitzen, kann auch die Organisationsstelle nicht organi­sieren, ohne die Zustimmung der jeweils betroffe­nen Stelle.”
Danach kann nun die Organisationsstelle durch­aus für die Brauchbarkeit der Gesamtorganisa­tion im Unternehmen verantwortlich gemacht werden. Denn es kann nirgends organisiert wer­den ohne ihre Mitwirkung und Zustimmung. Nur kann sie nicht allein verantwortlich sein, weil die jeweils Betroffenen ebenfalls mitwirken oder min­destens zustimmen müssen und damit mitverant­wortlich sind. Umgekehrt bleibt die umfassende - Verantwortung aller anderen Bereichsleiter für das gesamte Geschehen in ihrem jeweiligen Be­reich bestehen, da auch in ihrem Bereich nicht gegen ihren Willen organisiert werden kann. Die­se Stellen haben nunmehr mit Hilfe des Veto­rechtes auch die Möglichkeit, die Einwirkungs­wünsche anderer stabsähnlicher Stellen auf ih­ren Bereich nach Maßgabe der speziellen Belan­ge ihres Bereichs selbst zu koordinieren ohne In­anspruchnahme höherer Vorgesetzter.
Der Sinn des Vetorechts liegt weniger in seinem Gebrauch als in seiner Existenz. Es soll die - Kooperation in Form von Beteiligung und Ver­ständigung sicherstellen. Hierzu konstituiert es die gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit mit dem Ziel des Einvernehmens. Die Zustimmungs­abhängigkeit bedeutet Mitentscheidung und Mit­verantwortung des Beteiligten. Fromm: “Das Ge­lingen von Kooperation und Verständigung ist je­doch in erster Linie eine Frage kooperativer Hal­tung der Partner, der Bereitschaft, den anderen ernst zu nehmen, mit ihm einen sachlich vertret­baren Ausgleich und eine helfende Ergänzung zu suchen und auf Rechthaberei und Prestige zu verzichten. Das Vetorecht hat die Aufgabe, dem unausweichlichen Erfordernis der Kooperation in den Fällen einen zwingenden Nachdruck verlei­hen zu können, in denen vielleicht noch die nöti­ge Bereitschaft fehlt. Das Veto ist das Rechtsmit­tel, das hinter dem Kooperationsgebot steht. Es sollte so selten wie möglich in Anspruch genom­men werden. Ein leichtfertiger Gebrauch dieses Rechtsmittels würde die Kooperation sicher nicht verbessern. Muss es in Ausnahmefällen tatsäch­lich eingelegt werden, dann ist es ein Alarmzei­chen dafür, dass die Kooperation noch nicht be­friedigt. Handelt ein Partner einmal ohne das ge­botene Einvernehmen mit dem anderen, dann dürfte es in der Regel genügen, wenn der Betrof­fene ihn auf das fehlende Einverständnis hin­weist, um die Verständigung auch ohne formelles Veto herbeizuführen. Jedes Veto bedarf einer triftigen Begründung, die vor dem Maßstab der allgemeinen Zielsetzung des Unternehmens be­stehen kann.”

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