Öffentliche Zollgutlager; Räumlichkeiten, die unter Zollverschluss oder Zollmitverschluss stehen; in ihnen kann Zollgut bis zu fünf Jahren gelagert werden. Z. werden meist von Lagerhausgesellschaften oder Speditionen betrieben; auch von Hafenverwaltungen (selten von der Zollbehörde). Sie werden an Orten mit starkem Zollverkehr von der Zollbehörde bewilligt. Der Lagerhalter hat die Z. zollsicher einzurichten, zu erhalten und sie nach den zollamtlichen Anordnungen zu führen. Der Einlagerer hat die zollamtlichen Anordnungen über die Lagerung zu befolgen.
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