Die Gliederung der Gewinn und Verlustrechnung (GuV) nach § 157 AktG 1965 weist als Posten Nr. 4 die Gesamtleistung der Unternehmung aus. Diese stellt die algebraische Sum me der Posten 1, 2 und 3 des Schemas der GuV dar, nämlich die Umsatzerlöse, die Erhöhung oder Verminde1 rung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie andere a. E. Der Ausweis der Veränderungen des Bestandes (Bestandsveränderun gen) an fertigen und unfertigen Er Zeugnissen muß erfolgen, weil in den Aufwendungen der GuV sämtlicheim Bilanzjahr anfallenden (entsprechend dem Gesamtkostenverfahren) und nicht nur die dem Umsatz entsprechenden Aufwendungen (Umsatzkostenverfahren) enthalten sind. Bestandsminderungen der Erzeugnisse haben Aufwandscharakter. Unter die anderen a. E. fallen selbsterstellte Anlagen, aktivierte Großreparaturen und Betriebseinrichtungskosten, Bauzinsen und aktivierte Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs.
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