Großreparaturen verursachen einmalige oder periodische Instandhaltungskosten größeren Ausmaßes. Sind sie voraussehbar, dürfen für sie nach S 249 HGB Rückstellungen gebildet werden. Kostenrechnerisch fallen Großreparaturen unter die innerbetriebliche Leistungsverrechnung, wobei das Kostenträgerverfahren zu empfehlen ist. Häufig werden für die Abrechnung von Großreparaturen Werkauftragsnummern (Ausgliederungskonten) eingerichtet, auf denen sämtliche Kosten, die bis zur Fertigstellung des einzelnen Auftrags angefallen sind, gesammelt werden. Zum einen wird dadurch die Gesamtkostensumme des Reparaturauftrags sichtbar, zum anderen können die hier anfallenden Kosten als Ganzes zeitlich abgegrenzt werden. Das Handelsrecht verlangt bei einer Werterhöhung durch Großreparaturen eine Aktivierung in der Bilanz. In der Steuerbilanz erfolgt die Aktivierung als sogenannter Herstellungsaufwand. Fällt die Reparatur nicht unter die steuerrechtliche Aktivierungspflicht, so spricht man von Erhaltungsaufwand. Bei Aktivierung bleiben die Kosten der jeweiligen Auftragsnummer bei der Verrechnung auf die laufende Kostenträgerzeitrechnung (Umsatzkostenverfahren) unberücksichtigt und werden in späteren Perioden als Abschreibungen verrechnet.
Vorhergehender Fachbegriff: Großkundenbetreuer | Nächster Fachbegriff: Großserienfertigung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|