Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung von Wirtschaftgütern. Von Bedeutung ist die Abgrenzung gegenüber den Herstellungskosten. Während letztere zu aktivieren und i.d.R. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind, stellt ein Erhaltungsaufwand eine sofort abziehbare Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten dar. Gemäß R. 157 EStR zählen zum Erhaltungsaufwand die Aufwendungen, die die Wesensart eines Wirtschaftsgutes nicht verändern, das Wirtschaftsgut im ordnungsmäßigen Zustand halten sollen und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe anfallen.
Siehe auch: Herstellungsaufwand
Begriff der Steuerbilanz für die Instandhaltungsaufwendungen, die
1. die Wesensart eines Wirtschaftsgutes nicht verändern,
2. das Wirtschaftsgut in ordnungsmäßigem Zustand erhalten sollen,
3. regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren (Abschnitt 157 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien, EStR). Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand ist in vielen Fällen fließend, strittig und deshalb von besonderer Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung, weil der Erhaltungsaufwand im Jahr der Aufwendung voll als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, während der Herstellungsaufwand Grundsätzlich zu aktivieren und durch Abschreibungen auf die Jahre der Nutzungsdauer zu verteilen ist.
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