Eine in Außenhandelsverträgen übliche Klausel, die von Anfang an ein Schiedsgericht (Arbitration) bestimmt, um im Streitfalle langwierige und kostspielige Klagewege vor ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Schiedsverfahren finden so generell diskret unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Die Einschaltung eines Schiedsgerichts ist zudem vorteilhaft, wenn ein deutsches Urteil im Staat des Geschäftspartners nicht anerkennungsfähig und/oder vollstreckbar ist bzw. ein Rechtsstreit im Staat des Geschäftspartners mit erheblichen Risiken verbunden wäre.
Die Internationale Handelskammer (ICC) empfiehlt daher die vertragliche Aufnahme folgender Klauseln:
«Alle aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.» Oder:
«Jede Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder jegliche Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf diesen Vertrag, seine Verletzung, seine Auflösung oder seine Nichtigkeit beziehen, sind durch ein Schiedsgerichtsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der zum Beispiel Internationalen Handelskammer (ICC) in ihrer derzeit geltenden Fassung zu regeln.»
Darüber hinaus empfiehlt sich festzulegen:
Die Qualifikation der Schiedsrichter;
Personen oder Institutionen, die Schiedsrichter ernennen (insbesondere für den Fall, daß diese nicht oder nicht rechtzeitig bestellt werden);
Ort des Schiedsverfahrens;
Sprache, in der das Schiedsverfahren geführt wird.
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