Ausfuhrkontingent
Begr. f. alle Maßnahmen, durch die der Export von Gütern eingeschränkt oder gänzlich unterbunden werden kann. In Deutschland gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenhandels. Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können aber gem. AWG und AWV durch Rechtsverordnungen eingeschränkt werden: Nach § 5 AWG, um zwischenstaatliche Vereinbarungen zu erfüllen, die durch ein Bundesgesetz gedeckt sind. Nach § 6 AWG, um schädlichen Folgen far die eigene Wirtschaft vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn diese durch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder entstehen. Nach § 7 AWG, um die Sicherheit der Bundesrepublik zu gewährleisten, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder, um zu verhindern, dass die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich beeinträchtigt werden. Dies betrifft z. B. die Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie zu deren Herstellung geeignete Konstruktionszeichnungen und andere Fertigungsunterlagen.
Vorhergehender Fachbegriff: Ausfuhrbeauftragter | Nächster Fachbegriff: Ausfuhrdeckung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|