sind Zahlungseingänge im Zusammenhang mit Warenausfuhren (Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet in fremde Wirtschaftsgebiete), die im Rahmen der Vorschriften über Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr nicht gemeldet werden müssen, da die entsprechenden Beträge bereits über die Zollabfertigung beim Verlassen des Zollgebiets erfaßt sind.
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