Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG). Während die Berufswahl nur eingeschränkt werden darf, wenn und soweit es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend gebietet, darf die Berufsausübung insoweit gesetzlich geregelt werden, als vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmässig erscheinen lassen und nicht unverhältnismässige und willkürliche Beschränkungen eingeführt werden.
Vorhergehender Fachbegriff: Berufsförderung | Nächster Fachbegriff: Berufsgenossenschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|