Auskundschaften nicht offenkundiger Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, nach dem Willen des Inhabers geheimgehalten werden sollen und grundsätzlich von wirtschaftlichem Wert sind. Dem Begriff Betriebsgeheimnis werden Tatsachen zugeordnet, die die technische Seite eines Unternehmens betreffen (z.B. Produktionsmethoden). Zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses gehören Objekte des kaufmännischen Bereichs (z.B. Kalkulationen, Marktstrategien, Kundenlisten). Strafrechtlich sind sieben Tatbestände zu unterscheiden: • Wegen Geheimnisverrats kann gem. § 17 Abs. 1 UWG bestraft werden, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis während der Geltungsdauer seines Dienstverhältnisses jemand anderem (zum Zwecke des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Betriebsinhaber einen Schaden zuzufügen) mitteilt. • Wegen verbotenen Ausspähens wird jedermann mit Strafe bedroht, der sich ein derartiges Geheimnis durch Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer verkörperten Wiedergabe oder Wegnahme einer Sache unbefugt verschafft oder sichert (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG). • Wegen Verwertung oder unbefugter Mitteilung kann bestraft werden, wer ein Geheimnis, das der Täter durch den Geheimnisverrat eines Beschäftigten oder durch eigene gesetz- oder sittenwidrige Handlungen erlangt hat, unbefugt verwertet oder mitteilt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses können die Taten auch von Amts wegen verfolgt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UWG), andernfalls nur nach Strafantrag des Geheimnisinhabers. • Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen kann u.a. bestraft werden, wer unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder öffentlich bestellten Sachveständi- gen anvertraut wurde oder sonst bekanntgeworden ist (§ 203 StGB). • Wegen Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht kann gemäss 353 b StGB u.a. bestraft werden, wer einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er als Amtsträger oder als von einer amtlichen Stelle förmlich Verpflichteter gezwungen ist, unbefugt an einen anderen gelangen lässt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Geschützt werden hiermit geheimhaltungsbedürftige Objekte unterhalb der Ebene des Staatsgeheimnisses (z.B. im Wettbewerb zwischen Anbietern gegenüber dem Fiskus). Die Tat wird nur mit Ermächtigung (insb. einer obersten Bundes- oder Landesbehörde) ver- folgt. • Wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit kann gem. § 99 StGB bestraft werden, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Anzahl der in Frage kommenden Mitteilungsobjekte ist viel grösser als bei den anderen Tatbeständen. Das auszuspähende Objekt braucht weder geheim noch von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung zu sein. Betriebsspionage ist ein Schwerpunkt ausländischer Agententätigkeit. • Wegen Ausspähens von Daten (Computerspionage) kann gem. § 202 a StGB bestraft werden, wer sich oder einem anderen unbefugt Daten verschafft, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Tathandlung ist z.B. das Kopieren von Disketten. Die von in- und ausländischen Unternehmen zum Zwecke der Betriebsspionage angewandten Methoden entsprechen weitgehend denen der staatlichen Geheimdienste. Literatur: Baummbach, A./Hefermehl, W, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990. Otto, H., Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG, in: wistra, 7. Jg. (1988), S. 125ff.
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