(in der Produkthaftung). Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass sein Schaden durch einen Konstruktions-, Fabrikations-, oder ursprünglichen Instruktion- bzw. Warnfehler ausgelöst wurde, wird das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung und das Verschulden des Herstellers vermutet. Der Hersteller muss nun zu seiner Entlastung das Gegenteil beweisen. Gleiches gilt bei der Verletzung der Befundsicherungspflicht.
Literatur: BGHZ 51, 91 ff, „Hühnerpest”; BGHZ, 116, 104 ff, „Hochzeitsessen”.
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