nach § 28
Börsengesetz zuständig für die verbindliche und rasche Entscheidung von Streitfällen
zwischen Börsenmitgliedern, um die Dispositionen der Mitglieder bei strittigen
Geschäften schnellstmöglich wieder auf eine sichere Grundlage zu stellen. Das
Verfahren regelt die vom Börsenvorstand erlassene Schiedsgerichtsordnung.
Börsenorgan, dessen Entscheidung sich in Streitfällen im Regelfall ein bestimmter Personenkreis zur Schlichtung unterwirft. Die Entscheidung des Börsenschiedsgerichts ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 ( 1) BörsG Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung nach Entstehung des Streitfalls erfolgt.
Bei Streitigkeiten an der Börse, die im Rahmen der laufenden Geschäftsabwicklung zwischen Börsenbeteiligten entstehen können, entscheidet das Börsenschiedsgericht. Die Geschäftsordnung des Börsenschiedsgerichts wird durch den Börsenrat festgelegt.
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