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Börsenschiedsgericht

nach § 28
Börsengesetz zuständig für die ver­bindliche und rasche Entscheidung von Streit­fällen
zwischen Börsenmitgliedern, um die Dispositionen der Mitglieder bei strittigen
Ge­schäften schnellstmöglich wieder auf eine si­chere Grundlage zu stellen. Das
Verfahren re­gelt die vom Börsenvorstand erlassene Schiedsgerichtsordnung.




Börsenorgan, dessen Entscheidung sich in Streitfällen im Regelfall ein bestimmter Personenkreis zur Schlichtung unterwirft. Die Entscheidung des Börsenschiedsgerichts ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 ( 1) BörsG Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung nach Entstehung des Streitfalls erfolgt.

Bei Streitigkeiten an der Börse, die im Rahmen der laufenden Geschäftsabwicklung zwischen Börsenbeteiligten entstehen können, entscheidet das Börsenschiedsgericht. Die Geschäftsordnung des Börsenschiedsgerichts wird durch den Börsenrat festgelegt.

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