Nach der Brutto oder auch Vollkonsolidierungsmethode mit Minderhei tenausweis werden sämtliche Vermö gens und Schuldposten von Unter gesellschaften in die Konzernbilanz übernommen; der auf die Minderhei ten entfallende Anteil am Eigenkapi tal ist als Ausgleichsposten für Antei le in Fremdbesitz gesondert auszu weisen, wobei der auf Gewinn und Verlust entfallende Anteil zusätzlich gesondert anzugeben ist. Die aktienrechtlichen Vorschriften (§ 331 Abs. 1 Nr. 2 AktG 1965) fol gen dem Grund gedanken der Brutto konsolidierung mit Minderheitenaus weis.
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