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Buchführungsvorschriften

Die Buchführungsvorschriften legen fest, wer Bücher zu füh ren hat, wie der Buchungsstoff zu er fassen und in den Büchern darzustel len ist und welche Maßnahmen zu seiner Sicherung gegen Verlust und Verfälschung getroffen werden müs sen. Buchführungsvorschriften sind in den §§ 3847b des HGBund in den §§ 140148 der AO enthalten. Da diese Buchführungsvorschriften nicht vollstän dig sind, werden sie durch die Grund sätze ordnungsmäßiger Buch führung und von Verbänden heraus gegebene Buchführungsrichtlinien er gänzt. Diese Richtlinien sind aber nur dann verbindlich, wenn sie als GoB anerkannt sind. Nach §§ 38, 39 HGB ist jeder Voll kaufmann im Sinne der §§ 13, 6 HGB zur Führung von Büchern ver pflichtet. §141 AO erweitert den Kreis der Buchführungspflichtigen auf sonstige Gewerbetreibende und Land und Forstwirte, die die dort festgelegten Gewinn, Vermögens oder Umsatzgrenzen überschreiten. Welches Buchführungssystem (buchhalterische System) von den Buchführungspflichtigen angewendet werden muß, ist im HGB nicht fest gelegt, sondern hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab. Üblich ist die doppelte Buchhaltung, d»e für Kapitalgesellschaften und Ge nossenschaften verbindlich vorgeschrieben ist. Kleine Handwerks und Einzelhandelsbetriebe können die einfache Buchhaltung anwenden (Mindestbuchhaltung des Einzel handels). Zur Sicherstellung der for mellen und materiellen Ordnungsmä ßigkeit sind folgende Grund regeln zu beachten: Die Buchhaltung ist unter Verwendung eines Kontenrahmens systematisch aufzubauen, so daß sich ein sachverständiger Dritter in ange messener Zeit zurechtfinden und die Buchhaltung nachprüfen kann. Alle erforderlichen Handelsbücher sind zu führen. Die » Geschäftsvorfälle sind vollständig zu erfassen und fort laufend zu blichen. Die Bücher sind gegen Verlust und Verfälschung zu si chern. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung ist durch ein inter nes Kontrollsystem sicherzustellen. Grundsätzlich darf keine Buchung ohne Beleg erfolgen; liegt kein Beleg vor, so ist ein Eigenbeleg zu erstellen. Jahresabschlüsse und Bücher sind 10 Jahre, Belege und Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren (§ 44 HGB). Die Bücher sind in einer lebenden Sprache zu führen. Es ist aber zuläs sig, die Bücher auf Datenträgern zu führen. Korrekturen dürfen nur offen durchgeführt werden (§ 43 HGB). Das HGB enthält keine Strafvor schriften für Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften werden die Buchführungsvorschriften von prüfungspflichtigen Unternehmen (Jahresab schlußprüfung) nicht eingehalten, so ist eine Einschränkung oder Versa gung des Bestätigungsvermerkes möglich (§ 167 AktG 1965). Im Kon kursfall können nach §§ 239, 240 Konkursordnung Geld oder Frei heitsstrafen verhängt werden. 201 Buchhalterische Systeme

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