Bezeichnung für
(a) die Kassenregulierung von Effektentransaktionen;
(b) Barausgleich bei Erfüllung einer Kontraktverpflichtung aus Options- oder Terminkontrakten, wenn eine physischen Lieferung der Basisinstruments nicht vorgesehen ist.
(c) Barausgleich bei Optionsscheinen. Hier ist mit der Optionsausübung kein physischer Vorgang verbunden. Der Optionsscheininhaber erhält die Differenz zwischen dem aktuellen Markt- und Basiswert ausgezahlt.
Barausgleich.
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